Kein Rechtsformwechsel von Partnerschaftsgesellschaft zu nicht eingetragener GbR

Vermehrt taucht die Frage auf, ob auch nach Inkrafttreten des MoPeG ein identitätswahrender Rechtsformwechsel von der (eingetragenen) Partnerschaftsgesellschaft zur nicht eingetragenen GbR möglich ist.

Anlass dafür, ein solches Vorgehen für zulässig zu halten, geben vor allem die Regelungen des § 707c BGB und des § 4 Abs. 4 PartGG. So bezieht sich § 707c BGB – welcher den Statuswechsel regelt – dem Wortlaut nach lediglich auf solche Fälle, in denen eine neue Gesellschaft tatsächlich einzutragen ist. Dies ist bei einer Innen-GbR aber auch nach neuem Recht nicht der Fall. Weiterhin verweist § 4 Abs. 4 PartGG nur auf § 107 Abs. 3 HGB und damit gerade nicht auf § 107 Abs. 2 S. 2 HGB, der eine Fortsetzung einer Personenhandelsgesellschaft in Form einer GbR von der Eintragung und damit vom Statuswechsel nach § 707c BGB abhängig macht.

Dennoch ergibt ein Blick auf die Gesamtsystematik zum Rechtsformwechsel, dass der Wechsel einer eingetragenen PartG zu einer nicht eingetragenen GbR unzulässig sein dürfte. Die Regeln über den Statuswechsel nach § 707c BGB dürften im Ergebnis für alle registrierten Personengesellschaften zwingend einzuhalten sein.
Über § 1 Abs. 4 PartGG wird auch auf § 707c BGB verwiesen. Dieser wird im Allgemeinen so gelesen, dass er für alle bereits im Gesellschaftsregister, Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragenen Personengesellschaften zwingend ist (MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, PartGG § 4 Rn. 12; Heckschen/Weitbrecht in Heckschen/Freier § 5 Rn. 4).

Dies hat auch seinen Grund: Denn die zentrale Problematik bei entsprechenden Rechtsformwechseln besteht in der Grundbuch- / Registerfähigkeit dieser eingetragenen Gesellschaften (so auch der PartG). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Unterschied zur früheren Rechtslage nur noch die eingetragene GbR an registerpflichtigen Vorgängen beteiligt sein kann, gilt es, die Subjektpublizität einmal eingetragener Gesellschaften im Sinne der fortwährenden Transparenz zu bewahren. Die vom Gesetzgeber intendierte Transparenz würde unterlaufen, wenn durch Rückkehr von der PartG kraft Eintragung nun auch die nicht eingetragene GbR registrierte Rechte erwerben könnte. Darüber hinaus sind die Gesellschaftsgläubiger insoweit schutzbedürftig, als durch die Löschung der Gesellschaft und damit des transparenten Gesellschafterbestandes die Anspruchsverfolgung faktisch erschwert würde (vgl. BeckOGK/Sanders, 1.1.2024, zu HGB § 107 Rn. 21; Heckschen/Weitbrecht in Heckschen/Freier § 5 Rn. 3). Für den Wechsel der OHG zur GbR ist die Pflicht zur Einhaltung des § 707c BGB und zur Eintragung deshalb auch normiert in § 107 II 2 HGB.

Eine einmal eingetragene Gesellschaft soll ihre Transparenz gerade nicht wieder „ablegen“ können. Teilweise wird § 107 Abs. 2 S. 2 HGB daher sogar auf den Fall des Wechsels einer PartG zu einer GbR direkt angewendet (MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, PartGG § 1 Rn. 31, ohne weitere Erläuterung), obgleich zuzugeben ist, dass sich der Verweis in § 4 Abs. 4 PartGG ausdrücklich nur auf § 107 Abs. 3 HGB bezieht.

Auch ohne eine § 107 Abs. 2 S. 2 HGB vergleichbare Norm im PartGG ergibt sich aus der Gesetzessystematik dennoch, dass ein Wechsel zur nicht eingetragenen GbR nicht zulässig ist. Gem. § 707a Abs. 4 BGB – der wegen § 1 Abs. 4 PartGG auch für die PartG gilt – soll eine „einfache“ Beendigung einer rechtsfähigen GbR durch einen entsprechenden Beschluss, sei es ausdrücklich oder konkludent, der Gesellschafter nicht (mehr) möglich sein. Bei diesem Verständnis gibt es also für eine in das Gesellschaftsregister eingetragene GbR nicht die Möglichkeit einer Austragung aus dem Gesellschaftsregister bei gleichzeitigem Fortbestand der GbR. Es gibt mit anderen Worten „keinen Weg aus der Publizität zurück“. (vgl. Henssler/Strohn/Servatius, 6. Aufl. 2024, BGB § 707a Rn. 5; BeckOK BGB/Enders, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 707a Rn. 55). Die Löschung aus dem Partnerschaftsregister und die Fortführung als nicht eingetragene GbR zuzulassen würde diese Systematik konterkarieren.

Zu guter Letzt ist auf die Gesetzgebungsmaterialien zu § 4 PartGG zu verweisen, die ausschließlich einen Wechsel von PartG zu GbR durch Statuswechsel vorsehen. Eine andere Handhabung – insbesondere nach alter Rechtslage durch (konstitutiv wirkendes) Ausscheiden der PartG aus dem Part-Register – wird gar nicht angesprochen. Es ist insofern in der Gesamtschau zu konstatieren, dass eine andere Handhabung nicht gewollt sein dürfte (vgl. BT-Drs. 19/27635, S. 276).

Mit Blick auf die genannten Argumente dürfte ein „Verschwinden“ der eingetragenen PartG vom „Register-Radar“ weder gewollt noch praxisgerecht sein.

 

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