OLG Frankfurt a. M. 20 W 132/22
Beschwerdebefugnis der Gesellschaft bei Zurückweisung einer geänderten Gesellschafterliste

20.05.2024

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Frankfurt a. M.
01.03.2023
20 W 132/22
NZG 2023, 1605 = GWR 2024, 21

Leitsatz | OLG Frankfurt a. M. 20 W 132/22

  1. Die Gesellschaft ist für den Fall der Nichtaufnahme einer ihren Gesellschafterbestand betreffenden Gesellschafterliste in ihren Registerordner durch das Registergericht beschwerdebefugt.
  2. Zu den formalen Anforderungen an die Einreichung der Gesellschafterliste gehört es auch, dass die Gesellschafterliste im Falle des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG von einem einreichungsberechtigten Geschäftsführer (bzw. Liquidator) erstellt und unterschrieben worden ist. Das setzt voraus, dass die Liste grundsätzlich von dem aus dem Registerblatt ersichtlichen Geschäftsführer (bzw. Liquidator) unterschrieben und eingereicht worden sein muss.

Sachverhalt | OLG Frankfurt a. M. 20 W 132/22

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die registergerichtliche Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den der GmbH (nachfolgend bezeichnet als: Gesellschaft) zugeordneten Registerordner. Die Gesellschaft wurde am 06.07.2011 im Handelsregister eingetragen und am 30.12.2021 aufgrund einer Sitzverlegung in das Handelsregister des AG Frankfurt a. M. neu eingetragen. Die erste Eintragung wurde damit gelöscht. In der Zeit wurden einige Veränderungen vorgenommen, so änderte sich auch der Geschäftsführer (bzw. Liquidator) und die Geschäftsanschrift. Mit diesem Hintergrund wurde auch die Gesellschafterliste mehrmals überarbeitet, sodass zunächst Person C als alleiniger Liquidator eingetragen war und am 30. September 2021 unter Eintragung von B als neuem alleinigem Liquidator gelöscht wurde. Am 7. Oktober 2021 wurde D als weiterer alleinvertretungsberechtigter Liquidator hinzugefügt und B wiederum gelöscht worden. Schließlich war D seit dem 30. Dezember 2021 als alleiniger einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer in dem Registerblatt eingetragen.

Am 1. März 2022 wurde eine Gesellschafterliste eingereicht, die die M GmbH zu 80 % und die O GmbH zu 20 % als Gesellschafter der Gesellschaft auswies. Diese Liste wurde jedoch von vormaligen Liquidator C unterzeichnet und nicht durch den eingetragenen Geschäftsführer D. Das Registergericht wies deshalb den Antrag auf Annahme der Gesellschafterliste zurück. Die Gesellschaft legte daraufhin, vertreten durch C, Beschwerde ein, die jedoch erfolglos blieb.

Entscheidung | OLG Frankfurt a. M. 20 W 132/22

Das OLG Frankfurt a. M. wies die Beschwerde der Gesellschaft als unbegründet zurück, da das Registergericht zu Recht die Aufnahme der Gesellschafterliste abgelehnt hatte. Die Ablehnung basierte auf formalen Gründen, insbesondere darauf, dass im Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung der Unterzeichner C bereits aus dem Registerblatt gelöscht und stattdessen D als alleiniger Geschäftsführer eingetragen war. Weiterhin musste die Liste grundsätzlich von einem im Registerblatt eingetragenen Geschäftsführer oder Liquidator eingereicht werden. Nach Rechtsprechung des BGH dürfe das Registergericht, obwohl es die Gesellschafterliste lediglich entgegennehme und dabei keine inhaltliche Prüfpflicht habe, jedenfalls die formalen Anforderungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG überprüfen und bei entsprechender Beanstandung deren Aufnahme verweigern. Dazu gehört auch, dass die Gesellschafterliste von einem einreichungsberechtigten Geschäftsführer erstellt, unterschrieben und eingereicht wurde.

Daneben wurde jedoch festgestellt, dass C, als Vertreter der Gesellschaft, die Beschwerde einreichen durfte, obwohl er nicht mehr als Liquidator im Registerblatt eingetragen war.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Frage, ob das Registergericht bei der Prüfung der formalen Anforderungen auf die Eintragung im Registerblatt abstellen darf, grundsätzliche Bedeutung hat.

Praxishinweis | OLG Frankfurt a. M. 20 W 132/22

Das OLG bestätigt das KG, dass die Gesellschafterliste grundsätzlich von dem aus dem Registerblatt ersichtlichen Geschäftsführer (bzw. Liquidator) unterschrieben und eingereicht worden sein müsse. Grundlage hierfür ist die Rechtsprechung des BGH, wonach das Registergericht ein Prüfungsrecht nur dahingehend hat, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen entspricht. Aufgrund der Einführung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG und der Änderung des § 40 GmbHG durch die Modernisierung des GmbH-Rechts zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, geht die Prüfung der Richtigkeit des Gesellschafterbestands auf die Geschäftsführer, bzw. auf ihre Notare über und unterliegt nicht dem Registergericht selbst. Dies bedeutet, dass das Registergericht keine umfassende Prüfung durchführt, sondern lediglich nach formalen Aspekten entscheidet.

Ist eine gerichtliche Untersagung der Einreichung der verfahrensgegenständlichen Gesellschafterliste nicht bekannt geworden, besteht jedenfalls grundsätzlich zu Korrekturzwecken die Möglichkeit der Einreichung auch einer Gesellschafterliste, die inhaltlich mit einer zu einem früheren Zeitpunkt in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste identisch ist.