OLG Düsseldorf 25 Wx 16/22
Liquidationsloses Erlöschen eines Vereins durch Austritt sämtlicher Mitglieder

14.04.2023

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Düsseldorf
22.09.2022
25 Wx 16/22
NZG 2022, 1690

Leitsatz | OLG Düsseldorf 25 Wx 16/22

Für das Erlöschen des Vereins reichte es aus, dass sämtliche Vereinsmitglieder jegliche Vereinstätigkeit unterlassen und hierdurch zu erkennen geben, dass keiner mehr ein Interesse an einem Vereinsleben hat. Der Verein lebt auch nicht durch die Anmeldung des Erlöschens durch den Vorstand wieder auf.

Sachverhalt | OLG Düsseldorf 25 Wx 16/22

Die Beteiligte war Gründungsmitglied und Vorstandvorsitzende des 2007 gegründeten Vereins O. e. V., hat ihre Tätigkeit aber aufgegeben. Alle Mitglieder des Vereins sind aus dem Verein ausgetreten. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 29.10.2021 hat die Beteiligte beim AG – Registergericht – als alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied angemeldet, dass alle Mitglieder aus dem Verein ausgetreten und dieser liquidationslos erloschen sei.

Mit Schreiben vom 23.11.2021 teilte der Rechtspfleger dem Notar mit, dass eine Löschung des Vereins nicht in Betracht komme, weil der Verein nach wie vor ein Mitglied habe. Die Beteiligte habe die Anmeldung des Erlöschens des Vereins als alleinvertretungsberechtigter Vorstand erklärt, was nur bei gleichzeitiger Mitgliedschaft möglich wäre. Der Beschwerde wurde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidung | OLG Düsseldorf 25 Wx 16/22

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die zulässige Beschwerde begründet und die Löschung des Vereins in das Vereinsregister einzutragen sei.

Der Verein sei mit dem Austritt aller Mitglieder liquidationslos erloschen. Hieran ändere auch das Handeln der Beteiligten als alleinvertretungsberechtigter Vorstand nichts. Alle Mitglieder des Vereins inklusive der Beteiligten hätten zweifelsfrei zu erkennen gegeben, an einer Fortführung des Vereins und dem Dienen des satzungsmäßig festgelegten Vereinszweck nicht mehr interessiert zu sein und diesen aufgegeben zu haben. Durch die Inanspruchnahme der Rolle eines alleinvertretungsberechtigten Vorstands im Rahmen der Anzeige des Erlöschens des Vereins habe die Beteiligte lediglich dem bereits erloschenen Verein eine Stimme zur Abgabe der nach Vereins- und Registerrecht erforderlichen Anmeldung der eingetretenen Tatsache des Erlöschens verleihen wollen. Aus der Anmeldung ergebe sich, dass auch sie kein Fortführungsinteresse mehr habe. Ohne antragsberechtigtes Vereinsmitglied sei die Einreichung eines Antrags auf Bestellung eines Notvorstands zum Zweck der Anmeldung des Erlöschens des Vereins nicht möglich gewesen.

Nachweise von Austrittserklärungen seien nicht notwendig, Es reiche für das Erlöschen des Vereins aus, dass sämtliche Vereinsmitglieder jegliche Vereinstätigkeit unterlassen und hierdurch zu erkennen geben, dass keiner mehr ein Interesse an einem Vereinsleben habe.

Der einmal erloschene Verein könne allein durch die Anmeldung seines Erlöschens durch die in der Rolle eines Vorstands handelnde Beteiligte vom 29.10.2021 nicht erneut ins Leben gerufen werden

Praxishinweis | OLG Düsseldorf 25 Wx 16/22

Die Entscheidung unterstützt die h.M. zum liquidationslosen Erlöschen eines Vereins durch Wegfall sämtlicher Mitglieder. In der Praxis sollte aber ein geschlossener Austritt der verbliebenen Mitglieder nicht empfohlen werden, da in der Literatur durchaus die Ansicht eines Anscheins missbräuchlichen Verhaltens vertreten wird (vgl. MüKo BGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, Vor § 41 Rn. 32).