OLG Celle 9 W 76/22
Richtiger Rechtsbehelf gegen Aufnahme einer Gesellschafterliste

29.03.2023

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Celle
12.09.2022
9 W 76/22
NZG 2022, 1605

Leitsatz | OLG Celle 9 W 76/22

  1. Die Ankündigung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner einer GmbH ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
  2. Mit einer im Registerverfahren erhobenen Beschwerde kann nicht die Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner einer GmbH erreicht werden.
  3. Richtiger Rechtsbehelf ist der einstweilige Rechtsschutz.

Sachverhalt | OLG Celle 9 W 76/22

Die Beteiligten sind in der derzeit in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste der betroffenen Gesellschaft als deren Gesellschafter verzeichnet. Der Beteiligte zu 1 ist zudem als Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft im Handelsregister eingetragen.

Zwischen den Beteiligten herrscht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung des Beteiligten zu 1 als und die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Geschäftsführer sowie eine eventuelle Veränderung im Gesellschafterbestand aufgrund einer vermeintlich beschlossenen Einziehung der Geschäftsanteile des Beteiligten zu 1. Hier ist eine Beschlussmängelklage anhängig.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Registergericht das den Geschäftsführerwechsel betreffende Eintragungsverfahren ausgesetzt und dem Beteiligten zu 1 eine Frist gesetzt, um eine einstweilige Verfügung des Inhalts zu erwirken, eine zur Aufnahme in den Registerordner eingereichte, den vermeintlichen Einziehungsbeschluss widerspiegelnde Gesellschafterliste nicht in den Registerordner aufzunehmen.

Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerde, mit der er in erster Linie erreichen will, „die Aufnahme der Gesellschafterliste … in den Registerordner abzulehnen“. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Entscheidung | OLG Celle 9 W 76/22

Das OLG Celle weist die Beschwerde ab, da sie schon weitgehend nicht statthaft und daher unzulässig, aber auch unbegründet sei.

Die Beschwerde sei gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen gerichtet, § 58 Abs. 1 FamFG. Damit solle der Beschluss des Registergerichts ausdrücklich insoweit angefochten werden, als darin die Entscheidung enthalten sei, die Gesellschafterliste in den Registerordner aufzunehmen, wenn nicht der Beschwerdeführer fristgerecht eine dem entgegenstehende einstweilige Verfügung erwirkt habe.

Diese – angekündigten - Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner des Handelsregisters sei keine beschwerdefähige Entscheidung iSd § 58 Abs. 1 FamFG.

Anfechtbar seien nur Beschlüsse, mit denen ein Eintragungsantrag abgelehnt werde (§ 382 Abs. 3 FamFG), und Zwischenverfügungen (§382 Abs. 4 FamFG). Die Eintragung selbst sei nicht mit Rechtsbehelfen wie der Beschwerde anfechtbar. Nach Ansicht des OLG Celle fiele darunter auch die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner. Dies könne nicht dadurch umgangen werden, dass das Registergericht ex ante im Beschwerdeweg zu einer Ablehnung der Aufnahme verpflichtet werde.

Das Registergericht habe den Beschwerdeführer zu Recht auf den einstweiligen Rechtsschutz (entgegen der Auffassung des Registergerichts aber nicht diesem gegenüber) verwiesen.

Im Streitfall komme hinzu, dass es sich lediglich um die Ankündigung der Aufnahme der Liste gehandelt habe. Die bloße Ankündigung wäre selbst dann nicht gesondert anfechtbar, wenn es sich bei der Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner ihrerseits um eine beschwerdefähige Entscheidung handeln würde.

Das OLG Celle führt weiter aus, dass der Hilfsantrag, das Verfahren auszusetzen, unbegründet sei, da die Aufnahme einer Gesellschafterliste nicht nach § 21 FamFG bloß wegen einer anhängigen Anfechtungsklage gegen den Einziehungsbeschluss ausgesetzt werden dürfe.

Eine weitere Karenzfrist könne nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht mehr auf § 64 Abs. 3 FamFG gestützt werden. Hinzu komme, dass keine rechtliche Grundlage für das Begehren ersichtlich oder vorgetragen sei, warum eine weitere Frist erforderlich sein solle. Denn das Registergericht habe zutreffend über die Rechtsschutzmöglichkeiten unterrichtet. Werden diese nicht wahrgenommen, falle es ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers und rechtfertige keine Fristverlängerung.

Praxishinweis | OLG Celle 9 W 76/22

Die Einziehung von Geschäftsanteilen, gegen die eine Beschlussmängelklage angestrengt wurde, führt zu einer Zeit der Ungewissheit wer nun wirklich GmbH-Gesellschafter und Inhaber der Geschäftsanteile ist. Denn: Wer in der Gesellschafterliste als Gesellschafter genannt ist, gilt als Inhaber, § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG.

Wenn nach der Einziehung eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht wird, ist der Ausgeschlossene von der Gesellschaft nicht mehr als Gesellschafter zu behandeln. Dies bedeutet, dass ohne seine Mitwirkung Fakten geschaffen werden können – so Geschäftsführungsmaßnahmen; Änderung des Gesellschaftsvertrags.

Will man sich vor diesen Nachteilen schützen, muss der Ausgeschlossene nach Auffassung des BGH, über den einstweiligen Rechtsschutz gehen. Der ausgeschlossene Gesellschafter muss mittels einstweiliger Verfügung die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagen lassen und/oder der Gesellschaft aufgeben, ihn vorläufig als Gesellschafter zu behandeln. Dem folgt nun auch das OLG Celle, da nach seiner Auffassung eine Beschwerde im Registerverfahren nicht eröffnet ist.