Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft und besonders bei nicht gewerblichen, insbesondere freiberuflichen Unternehmen eine verbreitete Form. Grundsätzlich ist die GbR kein selbstständiges Rechtssubjekt, wenn sie jedoch im Rechtsverkehr als GbR auftritt, besitzt sie laut höchstrichterlicher Rechtsprechung Teilrechtsfähigkeit.
Eine GbR entsteht, wenn mindestens zwei Personen einen - mündlichen oder schriftlichen - Gesellschaftsvertrag abschließen und vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen Zweck zu fördern. Gemeinsamer Zweck kann z.B. sein eine Kooperation für einzelne gemeinschaftliche Geschäfte oder der Erwerb und das Halten von Immobilien.
Eine GbR kann nicht als GbR in das Handelsregister eingetragen werden und führt daher auch keine Firma. Jedoch kann die GbR eine geschäftliche Bezeichnung führen. Führt die GbR eine Geschäftsbezeichnung, muss sie auf Geschäftsbriefen zusätzlich zur Geschäftsbezeichnung auch die Vor- und Zunamen ihrer Gesellschafter angeben.
Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstehen zwischen den Gesellschaftern Rechte und Pflichten. Diese richten sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag; ist dort keine Regelung getroffen, gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 705 ff. BGB).
Danach haben die Gesellschafter folgende Rechte und Pflichten:
Für die Verbindlichkeiten der GbR haftet grundsätzlich sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch das Privatvermögen jedes Gesellschafters. Eine Haftungsbeschränkung ist nur dann wirksam, wenn sie mit dem jeweiligen Vertragspartner individuell ausgehandelt wird und in den Vertrag aufgenommen wird. In der Praxis wird eine derartige individuelle Vereinbarung wohl nur selten zustande kommen.
Ist im Vertrag keine anderweitige Regelung getroffen, so richtet sich die Vertretungsbefugnis nach der Geschäftsführerbefugnis. Diese steht von Gesetzes wegen allen Gesellschaftern gemeinschafltich zu, d. h. zum Abschluss jedes Rechtsgeschäfts müssen alle Gesellschafter gemeinsam handeln.
Ein Gesellschafter scheidet aus der GbR aus, wenn er entweder selbst kündigt oder wenn er von den übrigen Gesellschaftern aus der GbR ausgeschlossen wird. Der Ausschluss eines Gesellschafters ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wenn also z.B. der auszuschließende Gesellschafter seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters hat grundsätzlich die Auflösung der GbR zur Folge. Die Auflösung findet nur dann nicht statt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine sogenannte Fortsetzungsklausel enthält, also eine Vereinbarung, die für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters die Fortsetzung der GbR vorsieht.
Scheidet ein Gesellschafter aus einer fortbestehenden GbR aus, so hat er einen Anspruch auf Abfindung. Die Höhe der Abfindung entspricht dem Betrag, den der ausscheidende Gesellschafter erhalten hätte, wenn die GbR aufgelöst worden wäre.
Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der GbR, sofern diese bei seinem Ausscheiden bereits begründet waren, weiter. Die Haftung erlischt 5 Jahre nachdem die jeweiligen Gläubiger von seinem Ausscheiden aus der GbR Kenntnis erlangt haben. Für einen möglichst einheitlichen Fristenlauf empfiehlt sich ein Rundschreiben der GbR an die Gläubiger bzgl. des Ausscheidens des Gesellschafters.
Der Eintritt eines neuen Gesellschafters erfolgt durch Abschluss eines Vertrages mit den bisherigen Gesellschaftern. Die in eine bestehende GbR eintretenden Gesellschafter haften nicht nur für die seit ihrem Eintreten begründeten, sondern auch für die vor ihrem Eintreten in die GbR begründeten Verbindlichkeiten gem. § 130 HGB analog.
Der Tod eines Gesellschafters hat grundsätzlich die Auflösung der GbR zur Folge. Die Auflösung findet nur dann nicht statt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält.
Folgende Fortsetzungsklauseln sind möglich:
Mit Auflösung der GbR findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. Die Auseinandersetzung erfolgt nach folgendem Verfahren:
Nach Abschluss der Auseinandersetzung ist die GbR beendet.
Frau Christin Claußnitzer
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht
Frau Marleen Seliger
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
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